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Historischer Verein Kuppenheim e.V.

Satzung

Historischer Verein Kuppenheim e.V.- Satzung

01.  Name, Sitz, Status
Der Verein führt den Namen: Historischer Verein Kuppenheim e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 76456 Kuppenheim (Vereinsregister)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt unter VR 553 eingetragen.

02.       Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von an der Heimatgeschichte interessierten Personen und Vereinigungen.
2. Zweck und Ziele werden verwirklicht durch:
a) Die Förderung der Denkmals- und Brauchtumspflege.
b) Die historische Ausarbeitung von Daten und Ereignissen der Heimatgeschichte in und um Kuppenheim.
c) Alle mittelbar und unmittelbar mit der Geschichte Kuppenheims zusammenhängenden Ereignissen und Aufzeichnungen zu sammeln, auszuwerten und zu verwahren.
d) Die Sammlung von erhaltenswerten Gegenständen und deren öffentlichen Ausstellung in geeigneten Räumlichkeiten, und im Heimatmuseum in der alten Schule.
e) Die Förderung des Heimatgedankens und des Heimatbewusstseins der Jugend.

03.      Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.     
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, über satzungsgemäße Ausgaben 500 €  im Einzelfalle alleine, bei darüber liegende Beträgen bis 2.000 € gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu entscheiden. Vor der Beschlussfassung über höhere Beträge durch den Vorstand ist über das Projekt in der monatlichen Mitgliederversammlung abzustimmen.

04.      Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

05.      Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder bis 18 Jahre
Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Aufnahme von Mitgliedern wird auf deren schriftlichen Antrag durch den Vorstand beschlossen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Ausschluss soll vom Vorstand nur beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz vorliegen wichtiger Gründe sich weigert, einem Rat des Vorstandes auf Austrittserklärung Folge zu leisten. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich den Vereinszweck zu fördern, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und die Beschlüsse und Anforderungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Jedes Mitglied, hat soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

06.      Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

07.       Mitgliederversammlung
Die Willensbildung  des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres abgehalten werden. Hierbei hat der Vorstand seinen Tätigkeits- und Finanzbericht abzugeben. Die Einberufung durch den Vorstand hat mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich oder durch Presseveröffentlichung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind hiervon ausgeschlossen.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenverwaltung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

08.       Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenverwalter
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedschaft gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neu gewählter Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist. Es ist Sache des amtierenden Vorstandes, für rechtzeitige Neuwahlen zu sorgen. Das gleiche gilt auch bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende ist geschäftsführender Vorstand gemäß § 25 BGB. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch die Regelung, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

09.       Beirat
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zur Unterstützung des Vorstandes ein Beirat gewählt wird. Der Beirat soll höchstens fünf Mitglieder umfassen. Er ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.

10.        Protokoll
Über jede Sitzung oder Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Sitzungsführenden und vom Schriftführer – im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

11.        Mitgliedsbeirat
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Sie müssen spätestens bis 28. Februar bezahlt sein.

12.        Satzungsänderungen
Der Wortlaut von Satzungsänderungen muss den Mitgliedern mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung bekannt gemacht werden. Sie bedarf ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

13.        Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kuppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Heimatgedankens und der Erhaltung historischer wertvoller Gebäude in Kuppenheim zu verwenden hat.

Kuppenheim, den 20. Januar 2016

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